Rund 461.000 Personen haben in Deutschland zum Jahresende 2024 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Darunter waren etwa 25.200 Personen aus der Ukraine. Damit sank die Zahl der Leistungsbezieher:innen im Vergleich zu 2023 um rund 10 % bzw. 52.700 Personen.
64 % der Regelleistungsempfänger:innen zum Jahresende 2024 waren männlich und 36 % weiblich. 29 % waren minderjährig, 69 % zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa 1 % war 65 Jahre und älter. Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (47 %), 31 % stammten aus Europa und 17 % aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei mit 16 %, Syrien (14 %), Afghanistan (11 %) und der Irak (7 %). 5 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2024 stammten aus der Ukraine.
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) und erhielten Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen.
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Wahlperiode sieht vor, dass Geflüchtete aus der der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 01. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen und nicht mehr wie bisher Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Leistungsrechtsanpassungsgesetz vorgelegt.
Für Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits vor dem 01. April 2025 eingereist sind, gilt der Rechtskreiswechsel nicht.
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung enthält der Entwurf eine Übergangsregelung für Personen, die nach dem 01. April 2025, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes neu aus der Ukraine einreisen und Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Für eine Übergangszeit beziehen sie diese Leistungen weiter. Eine rückwirkende Aufhebung von Bescheiden oder eine Rückabwicklung von Leistungen ist mit dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Das soll die Jobcenter entlasten.
Auch nach dem Rechtskreiswechsel sollen Ukrainer:innen, einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Im Bereich der Arbeitsvermittlung sollen sie künftig durch die Agenturen für Arbeit unterstützt werden. Eingliederungsleistungen, welche die Jobcenter vor Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt haben, können nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden.