Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Sachsen und Schleswig-Holstein in seiner Sitzung am 26. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern verabschiedet. Dieser wurde Mitte November mit einer Stellungnahme der Bundesregierung zur Beratung an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Entwurf verweist darauf, dass sich Amts- und Mandatsträger:innen in einer zunehmend polarisierten Stimmungslage regelmäßig Übergriffen ausgesetzt sehen, die auf Einschüchterung abzielen und sie an der sachgerechten Wahrnehmung ihres Amtes hindern sollen. In einigen Gemeinden hätten insbesondere Lokalpolitiker:innen deshalb ihre Ämter aufgegeben; zudem finde sich mancherorts kaum noch Personal, das bereit sei, öffentliche Ämter zu übernehmen.
Dem Entwurf zufolge erfasst das Strafrecht gezielte Einschüchterungen bislang nur mittelbar über Straftatbestände, die primär individuelle Rechtsgüter schützen. Der strafrechtliche Schutz solle daher erweitert werden, um die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen auf europäischer, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu sichern. Vorgesehen ist unter anderem die Erweiterung der Straftatbestände der Nötigung staatlicher und europäischer Organe sowie die Einführung eines neuen Paragrafen 106a Strafgesetzbuch (StGB), der subtile Beeinflussungen im persönlichen Lebensbereich von Amts- und Mandatsträger:innen sowie Wahlbewerber:innen und deren Helfern unter Strafe stellt.
In ihrer Stellungnahme zeigt sich die Bundesregierung gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen in den Paragrafen 105 und 106 StGB offen und bewertet deren Modernisierung als erwägenswert. Sie wolle „nach Abschluss der im Koalitionsvertrag vereinbarten Prüfung geeignete gesetzgeberische Maßnahmen hierzu vorschlagen“.
Die Einführung des neuen Paragrafen 106a StGB will sie hingegen erst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen und dabei die Funktion des Strafrechts als Ultima Ratio besonders berücksichtigen.