Der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (Drucksache 21/1497) wurde am 13. November 2025 im Bundestag beschlossen und passierte als nicht zustimmungsbedürftiges Einspruchsgesetz am 21. November 2025 auch den Bundesrat.
Das Gesetzespaket setzt EU-Vorgaben um und enthält einige Verbesserungen für Städte und Gemeinden. Im Kern sind aus kommunaler Sicht folgende Vorhaben besonders relevant:
- Einführung eines sogenannten Energy‑Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz zur Nutzung gemeinschaftlich erzeugten erneuerbaren Stroms.
- Flexibilisierung der Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher, so dass auch teilweise wiedereingespeiste Strommengen begünstigt werden (§ 118 Absatz 6 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz).
- Energiespeicheranlagen sowie Elektrizitätsverteilnetze werden als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft. Gleichzeitig werden Speicheranlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich in § 35 Baugesetzbuch privilegiert.
- Anpassung im Wärmeplanungsgesetz, die den Zeitraum der Inanspruchnahme einer Bundesförderung nach § 5 Absatz 2, Satz 1 Wärmeplanungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängern kann.
Das neue Energy Sharing ermöglicht es Kommunalen Energiegenossenschaften und kleineren kommunale Unternehmen ab Juni 2026 Strom aus erneuerbaren Quellen zunächst netzgebietsbezogen später auch netzübergreifend über eine gemeinsame Plattform der Netzbetreiber gemeinsam zu nutzen.
Die Flexibilisierung der Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher hilft dabei Multi-Use-Speicher und bidirektionales Laden, also Vehicle-to-Grid (V2G), ab 2026 wirtschaftlich zu ermöglichen. So können E-Autos künftig als flexible Speicher fungieren, die Strom ins Netz zurückspeisen und so Netzstabilität und Kosteneffizienz fördern.
Die förderrechtliche Neuformulierung im Wärmeplanungsgesetz lautet nun: „Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“ Für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Bundesförderung für die Wärmeplanung beantragt haben, wird hiermit künftig eine einzelfallbezogene Verlängerung der Fristen ermöglicht, wenn unvorhersehbare Verzögerungen eingetreten sind. Damit entfällt die bislang festgelegte Fördergrenze zum 30. Juni 2026.
Während die Möglichkeiten für kommunale Zusammenschlüsse, die Flexibilisierung der Netzentgeltbefreiung sowie die Erleichterung bei der Förderung der Wärmeplanung begrüßt werden, wird die bauplanungsrechtliche Privilegierung auch als Eingriff in die Planungshoheit der Kommunen kritisiert.
Die Koalitionsfraktionen verabschiedeten mit dem Gesetz auch einen Entschließungsantrag in der die Bundesregierung aufgefordert wird, bis zum Frühjahr 2026, Regelungen zu Kundenanlagen, zur Verbesserung der Netzanschlussverfahren sowie zur besseren Durchsetzung der Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts vorzulegen.