Energiewirtschaftsgesetz – Mehr Rechtssicherheit für Konzessionsverfahren

Stromtrassen
17.12.2015

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vorgelegt. Damit wird der Auftrag des Koalitionsvertrages aufgegriffen, die Rechtssicherheit bei Netzübergängen in den Konzessionsverfahren zu stärken. Die Bundes-SGK hatte dieses in Anbetracht der vielen anstehenden Neukonzessionierungen bereits im Februar 2014 in einem Beschluss eingefordert und begrüßt das jetzt eingeleitete Gesetzgebungsverfahren.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in den §§ 46 bis 48 EnWG vor. Aus Sicht der Bundes-SGK ist die gesetzliche Festlegung des Ertragswertverfahrens als künftiges Regelverfahren bei der Bewertung der angemessenen Vergütung zu begrüßen. Dieses gilt auch für die in §48, Abs. 4 EnWG vorgesehene Pflicht zur Fortzahlung der Konzessionsabgaben durch den Altkonzessionär bis zur Übertragung der Verteilanlage an einen neuen Betreiber.

Aus Sicht der Bundes-SGK ist die in dem Referentenentwurf vorgesehene Berücksichtigung örtlicher Angelegenheiten unzufriedenstellend. Sie werden in dem Entwurf des § 46 zwar neben den energiewirtschaftlichen Zielen des §1 EnWG angeführt: "Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden." Um den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 GG und der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung das angemessene Gewicht zu geben, müssen diese gleichrangig berücksichtigt werden. Entsprechend ließe sich in § 46, Abs. 4 Satz 2 EnWG formulieren: "Bei der Auswahl des Unternehmens hat die Gemeinde neben den Zielen und Interessen der örtlichen Gemeinde auch die Ziele des § 1 zu berücksichtigen."

Aus kommunaler Sicht wäre eine Öffnung der Ausschreibungsverpflichtungen für In-House-Vergaben wünschenswert, wie sie auch in der gerade verabschiedeten Vergaberechtsnovelle vorgesehen sind. Hierzu äußert sich der Gesetzgeber allerdings strikt ablehnend: "Die Zulassung einer ,In-House-Vergabe' wäre schon aus energiewirtschaftlichen Gründen bedenklich. Der in § 46 EnWG verankerte Wettbewerb ,um das Netz' darf nicht zur Disposition stehen."
Die Bundes-SGK betont, dass diese Möglichkeit die Rechtssicherheit bei Kommunalisierungsprozessen der Stromnetze deutlich erhöhen könnte. Der Argumentation des Gesetzgebers, dass dadurch Ewigkeitsrechte mit einem natürlichen Monopol geschaffen würden, lässt sich aus der Sicht der Kommunen nicht folgen, da diese schließlich genau darüber die Entscheidungshoheit bekämen.

Aufgrund von Gerichtsurteilen besteht die Gefahr, dass Konzessionsverträge, die Klauseln zu kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten enthalten, als nichtig angesehen werden.

Deshalb ist es notwendig, die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) dahingehend zu ändern, dass entsprechende Klauseln, wie sie auch in zahlreichen Musterkonzessionsverträgen enthalten sind, für zulässig erklärt werden.

Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich im Januar 2016 im Bundestag beraten werden.

Beschluss des Vorstandes der Bundes-SGK vom 21. Februar 2014 "Zukunft der Stromverteilnetze - Anforderungen an die Gesetzgebung"