Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung

Einbringung und Öffentliche Anhörung im Deutschen Bundestag
25.09.2025

In dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung werden im Vorwege einer geplanten grundsätzlichen Novelle des Baugesetzbuches drei verschiedene Bereiche angesprochen: Zum einen geht es um die angestrebte Beschleunigung des Baus von bezahlbarem Wohnraum, die ihren Niederschlag in der Schaffung der Experimentierklausel des §246e im BauGB sowie erleichterten Befreiungen nach §31, Abs.3 und dem neuen §34, Abs.3a BauGB finden. Zum Zweiten geht es um die Fortsetzung von Sicherungsmaßnahmen für bezahlbaren Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten. Die Regelungen zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach §201a BauGB und zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach §250 BauGB (Schutz von Mietwohnungen vor Umwandlung in Eigentumswohnungen) sollen jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Zum Dritten sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren Lösung von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung bei der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen durch Ausnahmeregelungen von der TA Lärm gestärkt werden.

Am 10. September 2025 fand eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen statt, in der sich unterschiedliche Einschätzungen auf die mögliche Wirkung des sogenannten „Bau-Turbos“ widerspiegelten. In diesem Zusammenhang ist auch eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke interessant, da hier vor allem noch einmal deutlich gemacht wird, dass die kommunale Planungshoheit der Gemeinden grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (die Frist für eine Genehmigungsfiktion könnte aus kommunaler Sicht aber durchaus noch verlängert werden).