Wärmeversorgung durch Geothermie

Bundestag beschließt Beschleunigung
18.12.2025

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG, Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, BT-Drucks. 21/1928) soll Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher erheblich verkürzen, Geothermie als überragendes öffentliches Interesse definieren und ihre Nutzung privilegieren, um die Wärmewende zu beschleunigen. Es digitalisiert Prozesse, vereinfacht Anforderungen, macht die Erkundung ganzjährig möglich, stellt Wärmeleitungen den Gas- und Wasserstoffnetzen gleich und sichert Bergschäden besser ab. Insgesamt soll das Potenzial, das der Erdwärme für die Wärmeversorgung darstellen könnte, besser genutzt werden als bisher. Bislang wird lediglich nur rund zwei Prozent des Potenzials ausgeschöpft. Studien zeigen jedoch, dass Geothermie einen deutlich höheren Anteil unseres künftigen Wärmebedarfs decken kann. Das Gesetz setzt Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) um. Dies sind unter anderem:

  • Beschleunigte Genehmigungen: Genehmigungen für Tiefengeothermie müssen innerhalb von 12 Monaten erteilt werden, für kleinere Wärmepumpen (unter 50 MW) gelten 3 Monate.
  • Überragendes öffentliches Interesse: Geothermieprojekte sind nun nach § 4 des Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse. Diese rechtliche Einordnung spiegelt das besondere Interesse am zügigen Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und –speichern und damit der Versorgung mit klimafreundlicher Wärme wider.
  • Infrastruktur-Gleichstellung: Wärmeleitungen werden rechtlich Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt, was ihre Errichtung und Instandhaltung betrifft (Duldungspflicht von Grundstückseigentümern).
  • Erleichterungen für Wärmepumpen: Verfahren werden nach § 3 Absatz 2 vereinfacht, auch für Wärmepumpen, die Flusswasser, Abwasser, Industrieabwärme oder Luft nutzen.
  • Bergschaden-Sicherung: Behörden können von Unternehmen Nachweise für die Deckungsvorsorge für Bergschäden verlangen.

Das Gesetz, formell bekannt als Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern, ist ein zentraler Baustein der deutschen Energie- und Klimapolitik. Gemäß § 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll der Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen.

Die Kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Initiativen zur Nutzung von Geothermie haben aber Bedenken, was Wasserschutzgebiete (nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz wird die Nutzung des Grundwassers erlaubnisfrei gestellt) und die beschleunigten Verfahren auf Ebene der Kommunen angeht. Dies ist ihrer Stellungnahme zur Anhörung vom 5. November 2025 zu entnehmen. Die Koalitionsfraktionen haben diese Bedenken zum Teil in einem Entschließungsantrag aufgegriffen. Der Bundesrat wird sich am 19. Dezember voraussichtlich abschließend mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.