Einwegkunststofffonds

Update: Fristverlängerung für Leistungsanmeldung
25.09.2025

Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2023 die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds in Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt geschaffen. Dementsprechend müssen sich Hersteller an den kommunalen Reinigungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungskosten für solche Kunststoffprodukte beteiligen, die häufig „gelittert“, also achtlos weggeworfen werden.

Der Einwegkunststofffonds ist ein Instrument, das Anspruchsberechtigten (Gebietskörperschaften, und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um die Kosten für die Beseitigung von Einwegkunststoffabfällen auf Straßen, Parks, Grünflächen und Gewässern zu decken. Diese Gelder werden von Herstellern der Einwegkunststoffprodukte in den Fonds eingezahlt. 

Um Mittel zu erhalten, müssen sich anspruchsberechtigte Kommunen auf der DIVID-Plattform (DIVID steht für „spalten, trennen, teilen“) des Umweltbundesamtes zunächst registrieren. Erst nach Erhalt des Registrierungsbescheides kann eine sogenannte Leistungsanmeldung erfolgen, damit Kosten erstattet werden können.

Die Frist für die notwendige Leistungsmeldung beim Umweltbundesamt wurde nun vom 15. Juni auf den 31. Dezember 2025 verlängert. Technische Anlaufschwierigkeiten hatten zu einem Stau bei den Registrierungen geführt, der nun nach und nach abgearbeitet wird. Die Interessen der berechtigten Kommunen werden nun dadurch gewahrt, dass nach Erhalt des Registrierungsbescheids genügend Zeit bleibt, eine vollständige Leistungsmeldung für das Jahr 2024 abzugeben.