Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Gesetzespaket von Bundestag und Bundesrat beschlossen
08.06.2017

Nach der einstimmigen Beschlussfassung des Bundesrat am 2. Juni 2017 und der vorherigen Verabschiedung am 1. Juni im Deutschen Bundestag ist nunmehr das Gesetzespaket zur Umsetzung der am 14. Oktober 2016 zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern getroffenen Einigung zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020 endgültig verabschiedet.

Dazu zählen insgesamt 13 Grundgesetzänderungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ als Artikelgesetz, um die Details und die übrigen Vereinbarungen zu regeln.

Kern der Neuregelungen ist die Abschaffung des bislang geltenden Länderfinanz-ausgleichs. Ab 2020 wird eine Angleichung der Finanzkraft der Länder nur noch durch Zu-und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung stattfinden. Dadurch, dass der Bund im ersten Jahr der Wirkung der neuen Regelungen in 2020 rund 9,7 Milliarden Euro zusätzlich in das System gibt, ist es gelungen, dass sich alle Bundesländer gegenüber dem bisherigen Status-Quo besser stellen werden. Aus kommunaler Sicht ist anzufügen, dass sich dieses in den Verbundmassen der kommunalen Finanzausgleiche widerspiegeln sollte, damit auch die Kommunen gemeinsam mit den Ländern von dieser Neuordnung profitieren können.

Das Gesetzespaket enthält neben der Frage der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen weitere wichtige gesetzliche Regelungen:

So wird die Auftragsverwaltung der Länder für die Autobahnen abgeschafft. Für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der Bundesautobahnen ist künftig der Bund zuständig. Hierfür kann er eine Infrastrukturgesellschaft einrichten, die auf Beschluss des Bundestages allerdings im Eigentum des Bundes bleiben muss.

Aus kommunaler Sicht sind folgende drei Aspekte von besonderer Relevanz:

1. Durch die Einfügung eines neuen Artikels 104c im Grundgesetz wird das sogenannte Kooperationsverbot von Bund und Ländern für den Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur teilweise aufgehoben. „Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. …“ Dadurch werden dem Bund Möglichkeiten gegeben, Finanzhilfen für die Kommunen für diesen Zweck bereitzustellen. Hierzu wurde das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ geändert und der Fonds um weitere 3,5 Milliarden Euro aufgestockt. Durch Änderung des Kommunalinvestitions-förderungsgesetzes wird ein zusätzliches Kapitel „Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes“ eingefügt, in dem die Verteilung der hierfür vorgesehenen 3,5 Milliarden auf die Länder geregelt wird (§ 11). Zudem werden die Förderbereiche konkretisiert und die Förderung als Projektförderung festgelegt (§ 12). Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des neuen Kapitels wird in einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Nunmehr sind die Länder gefordert, ihrerseits die künftige Verteilung der Mittel auf die Kommunen und die entsprechenden Verfahren zu regeln. Die Festlegung auf eine Projektförderung lässt für die Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur keine Budgetierung der Mittel für die Kommunen mehr zu, wie dieses bei der Umsetzung des ersten Kommunalinvestitionsfördergesetzes von einigen Bundesländern praktiziert wurde.

2. Durch die Änderung des Artikels 125c Absatz 2  wird die Fortgeltung des Bundes-programms im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gesichert. Andererseits werden ab 2019 die übrigen Entflechtungsmittel für die Gemeindeverkehrs-finanzierung entfallen, so dass hier künftig die Unterstützung der Kommunen alleine durch die Länder erfolgen muss. Die Länder erhalten hierfür erhöhte Umsatzsteueranteile.

3. Ausweitung des Unterhaltsvorschusses: Ebenfalls Teil des Gesetzespakets ist die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder. Bund und Länder hatten sich Ende Januar darauf geeinigt, diese Zahlungen über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren, insofern das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann bzw. der Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Die Änderung zum Unterhaltsvorschuss wird zum 1. Juli 2017 wirksam.