Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. November 2025 das Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) verabschiedet. Damit wird eine Verabredung des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt, die vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 01. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, zukünftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht wie bisher Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen.
Auch nach dem Rechtskreiswechsel haben Geflüchtete aus der Ukraine sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Ziel der Bundesregierung bleibt eine schnelle und nachhaltige Integration in Arbeit und Gesellschaft. Deshalb werden arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete verpflichtet, sich umgehend um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Ist die Vermittlung in Arbeit wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich, sollen die Geflüchteten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Falls Geflüchtete keine Eigenbemühungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit nachweisen können, sollen sie von den Behörden nach dem AsylbLG zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
Ein Wechsel in längerfristige Aufenthaltstitel (zu Bildungs- oder Erwerbszwecken) ist auch nach dem Rechtskreiswechsel weiter möglich. Der Rechtskreiswechsel soll so wenig aufwendig wie möglich gestaltet werden. Daher enthält der Entwurf Übergangsregelungen für Menschen, die nach dem 01. April 2025, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals aus der Ukraine eingereist sind und aktuell Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten. Bereits erfolgte Bewilligungen sollen möglichst nicht aufgehoben werden, um aufwändige Erstattungsverfahren und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Durch den Rechtskreiswechsel sollen die Ausgaben des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende perspektivisch sinken. Die Länder und die Kommunen, die die Mehrkosten durch erhöhte Ausgaben im AsylbLG zu tragen haben, sollen durch den Bund entlastet werden.
Begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren haben die Bundesregierung und die Länder eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten durch den Bund vereinbart.
Im Gesetzentwurf heißt es: „Durch die Regelungen entstehen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Jahren 2026 und 2027 Minderausgaben. Im Jahr 2026 belaufen sich die Minderausgaben auf rund 730 Millionen Euro, von denen rund 680 Millionen Euro auf den Bund und rund 50 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Jahr 2027 entstehen Minderausgaben von rund 320 Millionen Euro, von denen rund 300 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. (…) Die Maßnahme verursacht im Bereich des AsylbLG für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 862 Mio. Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027.“
Es handelt sich also um eine Kostenverlagerung in Höhe von fast einer Milliarde Euro und eine komplette Zuständigkeitsverlagerung. Diese Mehrbelastungen bei den Kommunen müssen nachvollziehbar kompensiert und die Arbeitsförderung ermöglicht werden.