Verlängerung der Mietpreisbremse

Beschluss des Bundestages
06.08.2025

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.

In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller anstiegen. Das träfe insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und würde zu einer beschleunigten Verdrängung führen.

Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn wird die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den
31. Dezember 2025 hinaus, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.

Um die von der bisherigen Mietpreisbremse ausgenommenen Neubauten ab 2014 mit einzubeziehen, sollte der entsprechende Stichtag für Neubau auf den 01.10.2019 oder noch später  verschoben werden. Hierzu war jedoch keine Einigung zu erzielen.
Bessere mietrechtliche Regelungen sind darüber hinaus bei der Kurzzeitvermietung, bei Indexmietverträgen und bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum erforderlich. Dazu soll die von der Koalition in ihrem Koalitionsvertrag angekündigte Expertengruppe bis Ende 2026 weitere Vorschläge zum Mietrecht vorschlagen.