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Politische Werbung

EU-Verordnung über Transparenz und das Targeting politischer Werbung in Kraft getreten
20.10.2025

Seit dem 10. Oktober 2025 gilt die, bereits im März 2024 durch das Europäische Parlament und den Rat der EU verabschiedete, Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung – kurz TTPA.

Damit gelten für alle politischen Akteure in Europa neue Anforderungen im Umgang mit digitaler und analoger Wahlwerbung. Die EU reagiert damit auf die Gefahr politischer Einflussnahme von innen und außen - ausgelöst durch die Affäre um das britische Unternehmen Cambridge Analytica, mit dessen Hilfe die Trump-Kampagne 2016 gezielt einzelne Wählergruppen auf Facebook ins Visier nahm. Ziel der Verordnung ist es, die Integrität demokratischer Prozesse zu stärken und ausländischer Einflussnahme sowie intransparenter Desinformation entgegenzuwirken.

Die Verordnung soll alle, die mit politischer Werbung arbeiten, zu mehr Transparenz zwingen. Im Kern handelt es sich um eine umfassende Offenlegungspflicht für all jene, die politische Werbung schalten bzw. veröffentlichen, seien es nun politische Parteien, Verbände, NGOs oder Einzelpersonen.

Die Verordnung sieht vor, dass bei jeder politischen Werbung erkennbar werden muss, wer der Sponsor oder Financier ist; wie hoch die Finanzierung ist; welchen Zweck die Anzeige verfolgt; wer die Werbung erstellt hat; zu welcher Kampagne sie gehört; wie teuer die Kampagne insgesamt ist; ob man im Lobbyregister verzeichnet ist; aus welcher Quelle sich das Budget für die Anzeige und Kampagne speist; welche spezifischen Gruppen mit der Anzeige angesprochen worden sind (targeting) und wie sich die Anzeige, so sie mehrfach geschaltet wird, entwickelt.

Die praktische Umsetzung der Vorgaben auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene wirft noch einige Fragen auf. Ein zentraler Punkt ist dabei die Auslegung wichtiger Begriffe – etwa, was genau als politische Werbung gilt und wer als „Herausgeber“ politischer Werbung einzustufen ist. Hinweise dazu geben die von der Kommission am 08. Oktober 2025 veröffentlichten Leitlinien.

Eine erste inhaltliche Einschätzung zu TTPA haben die Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments Katarina Barley, MdEP und Andreas Schwab, MdEP (Mitglied im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) vorgenommen:

„Flyer, Social Media Posts, Plakate und digitale Werbebanner gelten in der Regel als politische Werbung im Sinne der Verordnung. Keine politische Werbung sind Äußerungen von politischen Akteuren in Interviews, sofern das Interview nicht gegen Entgelt in Auftrag gegeben wurde. Individuelle Meinungsäußerungen von Bürgerinnen und Bürgern fallen auch nicht darunter. Bei Flyern, welche die Partei, Parteimitglieder oder Ehrenamtliche erstellen und verbreiten, muss unter der Verordnung nichts beachtet werden (sog. in-house Ausnahme).

Auch wenn der Druck, die graphische Gestaltung, oder das Verteilen durch Dritte erfolgt, ist das meist für alle Beteiligten unproblematisch, denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um „Nebendienstleistungen”. Unter diesen Begriff fallen allgemeine Dienstleistungen, die sich nicht spezifisch auf politische Werbung beziehen, sondern genauso für andere Zwecke in Anspruch genommen werden können. Explizit nennt die Verordnung Transport, Grafik, Druck und Zustellung als Beispiele. Maßgeblich ist, dass die Dienstleister und Dienstleisterinnen keinen eigenen strategischen Entscheidungsspielraum bezüglich der politischen Werbung haben. Wenn also beispielsweise regionale Zeitungen Flyer im Wahlkampf verteilen, ist das nach Auffassung von Barley und Schwab in den meisten Fällen als Nebendienstleistung zu sehen. Die Zeitung hat dann keine Pflichten unter der Verordnung. Ob es sich im konkreten Fall um eine Nebendienstleistung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei einem normalen Social Media Post durch Kandidierende auf Sozialen Plattformen (wie Bluesky, X, Facebook, Instagram oder TikTok), gibt es nichts zu beachten, hier gilt auch die in-house Ausnahme.

Anders ist dies, wenn die jeweilige Plattform den Post nicht nur ausspielen soll, sondern für spezifische Zusatzleistungen bezahlt wird. Wenn für die Reichweite von Posts bezahlt wird oder digitale Werbebanner geschaltet werden, gelten die Anbieter der Plattformen als „Herausgeber” politischer Werbung. Das bedeutet, dass letztere offenlegen müssen, wer Auftraggeber ist, auf welche Wahl sich die Werbung bezieht, ob Targeting-Maßnahmen eingesetzt wurden, wie viel die Kampagne kostet und wer sie finanziert. Die Stelle, die für das Ausspielen bezahlt, also die Partei, der jeweilige Ortsverein, die Kandidatin/der Kandidat, muss den Plattformen und Werbeservices dann die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stellen.“

Dies hatte zur Folge, dass Unternehmen wie z.B. Meta bereits erklärt haben keine bezahlte politische Werbung mehr in der EU anzubieten.

Ein entsprechendes nationales Gesetz zur Durchführung der Verordnung liegt derzeit noch nicht vor. Ein Referentenentwurf des BMDS zum Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) wurde am 25. Juli 2025 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Ein Termin für die Kabinettsbefassung und Einbringung in den Bundestag liegt noch nicht vor.