Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) im Bundeskabinett

Das Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Altenpflege
12.07.2016

Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2016 den Entwurf eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) verabschiedet. Es ist Teil einer Gesamtreform der Pflege. Ziel ist es, die Leistungen und die Personalsituation zu verbessern, einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einzuführen und die „Hilfen zur Pflege“ genauer auszugestalten. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungs-pflichtig. Die Regelungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Gestärkt werden soll mit dem PSG III die Steuerungs- und Planungskompetenz der Kommunen. Die Kommunen sollen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Dieses muss auch in Gebietskörperschaften mit bereits vorhandenen Pflegestützpunkten möglich sein. Außerdem sind Modellvorhaben (fünf Jahre) zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen und kreisfreien Städten vorgesehen. Pflegebedürftige sollen so eine Beratung aus einer Hand zu allen Leistungen wie z.B. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder Altenhilfe erhalten. Welche Kommune auf Antrag an diesem Modellvorhaben teilnehmen kann, entscheiden die Länder. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob eine weitere Stärkung der Kommunen in Richtung besserer Planungs- und Steuerungskompetenzen noch durchgesetzt werden kann.

Aus Sicht der Kommunen deckt die Pflegeversicherung das allgemeine Lebensrisiko Pflegebedürftigkeit ab und muss selbstverständlich auch bei behinderten Menschen vorrangig in Verantwortung treten -  nicht die steuerfinanzierte Eingliederungshilfe.

Das betrifft auch die im Rahmen der Diskussionen zum Bundesteilhabegesetz wiederholte Forderung die Benachteiligung pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationären Einrichtungen zu beseitigen und ihnen als Beitragszahlern den Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. (Streichung des S 43a SGB XI). Stattdessen droht im Referentenentwurf eine Ausweitung des Ausschlusses von Leistungen der Pflegeversicherung auf andere Wohnformen von Behinderten. Dieses muss auf jeden Fall vermieden werden.

Auch in diesem Gesetzgebungsvorhaben sind die Kostenfolgen nicht hinreichend abschätzbar. Es kann aufgrund der Systemumstellung zu erheblichen Veränderungen bei den betroffenen Fallzahlen in der kommunal verantworteten Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe kommen. Es bestehen vielfältige Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Kostenentwicklung durch das Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze II und III. Der Bund muss sich verpflichten, die ab 2017 entstehenden Mehrausgaben für die Kommunen  im Rahmen einer gesetzlichen Ausgleichsregelung zu erstatten.

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